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   BGH, 13.01.1955 - II ZR 249/53   

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https://dejure.org/1955,460
BGH, 13.01.1955 - II ZR 249/53 (https://dejure.org/1955,460)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1955 - II ZR 249/53 (https://dejure.org/1955,460)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 (https://dejure.org/1955,460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 143
  • NJW 1955, 457
  • DB 1955, 213
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 16.08.2011 - 15 W 546/10
    Zweck des § 33 Abs. 1 S.2 BGB, der darin besteht, die Minderheit innerhalb eines Vereins vor Veränderungen der Ausrichtung des Vereins zu schützen (vgl. insoweit BGHZ 16, 143ff), mit denen sie nach dem Satzungsinhalt auch bei voller Würdigung der praktischen Notwendigkeiten des Vereinslebens gerade im Wandel der Zeit nicht rechnen mussten, als sie dem Verein beitraten.

    Schließlich kann sich die Beschwerde auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1955 (BGHZ 16, 143ff) berufen.

  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

    Denn selbst wenn insoweit eine tatsächliche Übung ausreicht (vgl. zur Wirksamkeit einer Satzungsänderung durch schlüssiges Verhalten: BGH, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 - BGHZ 16, 143 ; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 54 Rn. 6), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die Vertretung durch eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis hinreichend deutlich nach außen getreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - NVwZ 2004, 887).
  • OLG Oldenburg, 18.12.2008 - 8 U 182/08

    Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein bei Wegfall der Voraussetzungen;

    Zwar soll nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 16, 143 f., 150. BGHZ 23, 122 ff., 129. BGHZ 25, 311 ff., 316) aus einer ständigen Übung innerhalb des Vereins unter Umständen auf eine konkludente Zustimmung zu Satzungsergänzungen und -änderungen geschlossen werden.
  • OLG Frankfurt, 19.12.1984 - 9 U 107/83

    Anwendbarkeit der Vorschriften über eingetragene Vereine auf Gewerkschaften; Wahl

    Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, daß unwirksame satzungsändernde Beschlüsse durch längere Akzeptanz der Mitglieder (Observanz) geheilt werden können (BGHZ 16, 143, 150, 151 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53] ; 23, 122, 129 [BGH 17.01.1957 - II ZR 239/55] ; 25, 311, 316 [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56] ; dem steht auch nicht BGHZ 49, 209, 211 [BGH 18.12.1967 - II ZR 211/65] entgegen - denn hier ging es nur darum, daß der BGH die Auffassung abgelehnt hat, eine unwirksame Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung könne dadurch wirksam werden, daß in der nächsten Mitgliederversammlung die Niederschrift über die erste Versammlung gebilligt werde).
  • VG Potsdam, 21.03.2007 - 6 K 59/01

    Rückübertragung von Grundstücken eines Ruderclubs; sowjetische Besatzungszone;

    Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der identitätswahrenden Wiederherstellung eines Vereins, wie sie die Rechtsprechung für Vereine entwickelt hat, die sich unter unrechtmäßigem politischen Druck selbst aufgelöst haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 -, BGHZ 16, 143; Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 -, BGHZ 19, 51; vgl. zur in der DDR erzwungenen Selbstauflösungen durch Zwangsfusion auch AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 26. Oktober 1992 - RVR 147/92 -, ZIP 1993, 392 f., und VG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2003 - 5 K 451/97 -, zit. nach juris ).

    Nach der o. g. Rechtsprechung hört ein Verein, dessen Auflösung nichtig ist, dann rechtlich auf zu bestehen, wenn sich die Mitglieder mit der Auflösung des Vereins abgefunden haben, so dass das spätere Verhalten der Mitglieder als Zustimmung zu der unfrei und ohne Rechtsgrundlage vorgenommenen Auflösung zu werten ist (BGHZ 16, 143 [151]; BGHZ 19, 51 [64]).

    Selbst wenn man von einem bis zum Frühjahr 1950 bestehenden besatzungsrechtlichen Verbot der Fortsetzung des Sportvereins ausgeht (vgl. auch BGHZ 16, 143 [151]), stand die hier erst 1961 erfolgte Gründung des Klägers nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der besatzungsrechtlichen Vorschriften, die zur Auflösung des früheren Vereins führten.

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54

    Vereinsauflösung

    Hier ist das spätere Verhalten als Zustimmung zu der unfrei und nicht satzungsgemäß vorgenommenen Auflösung zu werten (vgl. BGHZ 16, 143 [151]).
  • BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56

    Waldinteressentenschaft

    Wie der Senat (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]; 150 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]/51; 23, 122, 129) für den nicht rechtsfähigen Verein entschieden hat, wird eine satzungsmäßige Regelung, die zwar nicht wirksam getroffen worden ist, aber im Gegensatz zur Zweckänderung (§ 33 BGB) keiner formalisierten Zustimmung bedarf, dadurch wirksam, daß sie von den Mitgliedern hingenommen und dem Leben des Vereins zugrundegelegt wird.
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 3/66

    Unmöglichkeit des Vereinszwecks

    Die Frage, ob das der Fall war, kann nur danach beurteilt werden, ob der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz durchgreift, daß eine Vereinsmehrheit unter Umständen als ausgeschieden gelten muß, wenn sie einen anderen als den satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck gegen den Willen der Minderheit durchführt (RG JW 1925, 237; RGZ 119, 184, 186; BGHZ 16, 143, 150) [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53].

    Der Bundesgerichtshof hat sie bisher nur getroffen, wenn einem Verein von außen her durch politischen Druck eine Zweckänderung aufgezwungen worden war, ein Teil der Mitglieder das hingenommen hat, sich ein anderer Teil dem aber nicht oder nur während der Dauer der Zwangslage gebeugt hat (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]; 23, 122) [BGH 16.01.1957 - V ZR 94/55].

  • BGH, 17.01.1957 - II ZR 239/55

    Verein. Zweckänderung

    Diese Zustimmung braucht nicht auf einer Mitgliederversammlung, sondern kann auch in jeder anderen Weise erklärt werden (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53] [151]).
  • VG Potsdam, 14.03.2007 - 6 K 119/01

    Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Rückübertragung eines Rudervereinsgrundstücks ab

    Der Kläger erfüllt auch nicht die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der identitätswahrenden Wiederherstellung eines Vereins, der sich unter unrechtmäßigem politischen Druck selbst aufgelöst hat (vgl. hierzu allgemein Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1955 -II ZR 249/53 -, BGHZ 16, 143; Urteil vom 17. November 1955 -II ZR 172/54 -, BGHZ 19, 51; vgl. zu in der DDR erzwungenen Selbstauflösungen durch Zwangsfusion auch AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 26. Oktober 1992 -RVR 147/92 -, ZIP 1993, 392 f., und VG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2003 -5 K 451/97 -, zit. nach juris).
  • BGH, 05.11.1964 - II ZR 215/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

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